UHD Unternehmerinnen-Netzwerk
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Unternehmerinnen in Handwerk und Dienstleistung Rosenheim“ (Kurzform: „UHD Rosenheim“), nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, mit dem Zusatz "e.V.“ Sitz des Vereins ist Rosenheim.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein der Unternehmerinnen in Handwerk und Dienstleistung Rosenheim e.V. ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Unternehmerinnen in Handwerk und Dienstleistung zum Zwecke der Fort- und Weiterbildung, der Interessensvertretung der Mitglieder nach außen, zum Aufbau eines Netzwerkes aus Handwerk und Dienstleistung. Dazu finden in regelmäßigen Abständen Vortragsveranstaltungen, Seminare und Workshops mit kompetenten Referenten sowie sonstige Veranstaltungen statt. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Leistungen verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist unabhängig von politischen Parteien und Konfessionen sowie branchenübergreifend.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitgliedschaft:
Ordentliches Mitglied kann jede in einem Handwerksbetrieb oder Unternehmen im Dienstleistungsbereich tätige Unternehmerin / Mitunternehmerin werden, die ihren Betrieb allein oder gemeinsam mit ihrem Partner führt, sowie Unternehmerinnen / Mitunternehmerinnen, die dem Handwerk oder Dienstleistungsbereich nahe stehen sowie Frauen in Führungspositionen. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu stellen; über ihn entscheidet der Vorstand. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
2. Fördermitgliedschaft:
Der Verein kann auch solche Personen oder Organisationen/Institutionen als Mitglieder aufnehmen, die seinem Vereinszweck, insbesondere dem Handwerk oder dem Dienstleistungsbereich beruflich bzw. wirtschaftlich nahe stehen und die Interessen des Vereins wirtschaftlich fördern oder mit dem Verein kooperieren wollen (Fördermitglieder).Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist freiwillig, beträgt jedoch mindestens 50% des ordentlichen Mitgliedsbeitrages. Fördermitglieder haben kein Stimm-, Wahl- und Antragsrecht. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu stellen; über ihn entscheidet der Vorstand. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
3. Ehrenmitgliedschaft:
Personen, die sich um die Förderung des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Vereins aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes ordentliche Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, mit anderen Vereinsmitgliedern die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung zu verlangen und zu erzwingen.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, die in der Satzung vorgesehenen Mitgliedsbeiträge zu leisten, und – soweit es in seinen Kräften steht – den Verein durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegten jährlichen Beitrag. Er ist im 1. Monat des Jahres fällig. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Bei Neueintritt nach dem 30.06. wird der halbe Jahresbeitrag sofort nach Eintritt fällig.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung (§ 8)
2. der Vorstand (§ 9)
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung umfasst die Mitglieder des Vereins und wird mindestens einmal jährlich in den ersten vier Monaten von der ersten Vorsitzenden einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn im Interesse des Vereins grundlegende Entscheidungen zu treffen sind. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die 1. oder 2. Vorsitzende oder eine vom Vorstand Beauftragte.
2. Die Einberufung der Versammlung erfolgt schriftlich per Post oder per Email durch die Vorsitzende oder die Stellvertreterinnen mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Einladung an die 1. Vorsitzende zu richten.
3. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
1. der Jahresbericht,
2. der Rechenschaftsbericht der Kassenführerin
3. die Entlastung des Vorstands
4. die Neuwahl und Abberufung des Vorstands und der Kassenprüferin (§27 Abs. 1 BGB)
5. die Höhe des Jahresbeitrags
6. Satzungsänderungen
7. die Auflösung des Vereins
8. der Ausschluss von Mitgliedern
9. Außerordentliche Umlagen und Aufwandsentschädigungen
4. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses muss von der 1. Vorsitzenden oder einer ihrer Stellvertreterinnen und der Protokollführerin unterschrieben werden. Die Niederschriften können von jedem Mitglied eingesehen werden. Jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder form- und fristgerecht geladen wurden. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine Übertragung der Stimmrechte ist nicht möglich. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Blockwahl ist zulässig.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
1. der Vorsitzenden,
2. der 1. Stellvertreterin,
3. der 2. Stellvertreterin,
4. der Kassenführerin,
5. der Schriftführerin.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit relativer Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich. Mitglied des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsperiode beruft die verbleibende Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. In dieser findet eine Nachwahl bis zum Ende der Amtsperiode statt. Im Falle einer Amtsniederlegung durch zwei oder mehrere Vorstandsmitglieder berufen die verbleibenden Vorstandsmitglieder eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes ein.
3. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Erste Vorsitzende und eine ihrer Stellvertreterinnen gemeinschaftlich vertreten. Das Amt des Vorstandes ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind zu ersetzen. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 1.000 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung von mehr als der Hälfte des gesamten Vorstands vorliegt.
5. Die Vorstandschaft erhält Aufwendungsersatz, wenn diese tatsächlich angefallen sind, diese für die Ausführung der übernommenen Tätigkeit erforderlich sind und sich in einem angemessenen Rahmen halten. Die Aufwendungen sind nachzuweisen. Der Verein kann Vorstandsmitgliedern Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Amtstätigkeit anfallen, anstelle eines Einzelnachweis bis zu max. 250 € jährlich je Vorstandsmitglied erstatten, wenn der Erstattungsbetrag die wirklich angefallenen Aufwendungen offensichtlich nicht übersteigt. Eine Tätigkeitsvergütung für den Vorstand kann nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
§ 10 Kassenprüfung
Die Kassenprüferinnen werden für die Dauer von zwei Jahren mit relativer Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüferinnen sind verpflichtet, die Kassengeschäfte zu überprüfen und von dem Ergebnis in der Hauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüferinnen dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
§ 11 Änderungen der Satzung
Eine Satzungsänderung muss in der Einladung zur Versammlung bekannt gegeben werden. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
§ 12 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, die zu diesem Zweck einberufen wird. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für krebskranke Kinder.
§ 13 Allgemeines
Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand berechtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern. Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 24.07.2007 errichtet und zuletzt in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 12.12.2016 geändert.
Rosenheim, 29.12.2016
UHD Unternehmerinnen-Netzwerk
Prinzregentenstraße 43
83022 Rosenheim
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